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Die Nachhaltigkeitsbericht-Erstattung nimmt weiterhin Fahrt auf. In diesem Zusammenhang weist unser Wirtschaftsberater Andreas Pöhls auf folgende Dinge hin

Wiedergabe aus IDW-LIFE Ausgabe 10.2023, S. 827ff

 

„Da die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht noch nicht erfolgt ist, stehen die folgenden Ausführungen unter dem Vorbehalt der konkreten Umsetzung in deutsches Recht. Punktpunkt DIE Überlegung basieren auf der Annahme, dass Deutschland die Anforderung der CSRD 1:1 im dritten Buch des HGB im zweiten Abschnitt zu den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (zum Beispiel in §§ 289 ff. HGB zum Lagebericht) umsetzen wird.

 

Da die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD die derzeitige nichtfinanzielle Erklärung ablösen beziehungsweise erweitern wird, scheint es naheliegend, die künftigen Pflichten durch Änderungen von §§ 289b. ff. HGB zu implementieren. Da weder privatrechtliche KMU in öffentlicher Hand noch öffentlich – rechtliche Organisationsformen unmittelbar der CSRD unterliegen, kommt es jeweils auf den Wortlaut der landesrechtlichen Vorschriften im Einzelfall an.

 

(Ergänzung des Autors) Für NRW gilt z.B.

Verlangt der Gesellschaftsvertrag der GmbH in Übereinstimmung mit § 108 Abs. 1 Nr. 8 der Gemeindeordnung (GO) NRW, dass – ungeachtet der tatsächlichen Größe der GmbH – ihr Jahresabschluss und Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften aufzustellen sind, kommt die CSRD mittelbar zum Tragen. Über den Verweis auf das HGB i.d.F. CSRD hat die GmbH ab dem Geschäftsjahr 2025 auch eine Nachhaltigkeitsberichtserstattung in ihren Lagebericht aufzunehmen, also zeitgleich mit großen Unternehmen, die der CSRD unmittelbar unterlegen.

 

Diese Rechtslage ist nicht in jedem Bundesland zwingend. So sieht beispielsweise die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (§ 96 Abs. 1 Nummer 4 BbgKVerf)) für kleine Unternehmen in privater Rechtsform lediglich vor, dass der Gesellschaftsvertrag die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den für mittelgroße Kapitalgesellschaften geltenden HBG–Vorschriften verlangen soll. Mangels eines Verweises auf die strengeren Vorschriften für große Kapitalgesellschaften bestünde für eine kleine GmbH in Brandenburg keine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

 

Für die GmbH in NRW könnte allenfalls etwas Anderes gelten, wenn die Kommunalaufsicht im Einzelfall eine Ausnahme bezüglich des Lageberichts bzw. der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen hat und der Gesellschaftsvertrag darauf hin geändert wurde. Solche Ausnahmen ermöglicht die GO NRW gemäß § 108 Abs. 1 letzter Satz in begründeten Fällen für Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, nicht jedoch für alle Organisationsformen. Für Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) bestehen solche gesetzlichen Ausnahmen nicht. Rechtsfähige AöR sind unmittelbar nach Landesrecht (§ 114a Abs. 10 GO NRW) verpflichtet, den Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Dies umfasst ab dem Geschäftsjahr 2025 zwingend auch eine Nachhaltigkeitsberichterstattung, sofern die landesrechtlichen Vorschriften bis dahin nicht geändert werden. Die Frage des Umfangs der anzuwendenden Vorschriften, d.h. ob bei mittelbarer Anwendung der CSRD zusätzlich zu den ESRS aus Angaben nach der Taxonomieverordnung zu machen sind, ist derzeit noch ungeklärt.


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