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Abschlussprüfung des Geschäftsberichtes – Plausibilisierung des Lageberichtes

Mit den Abschlussprüfungen von Geschäftsberichten ab den Jahr 2018 hinterfragen die Prüfer intensiver die Aussagen im Lagebericht. Oft fanden und finden sich hier geschönte Aussagen von rhetorisch geübten Geschäftsführern, welche über die realen, schlechten Zahlen hinwegtäuschen. Das Vertrauen in diese Aussagen ist in den letzten Jahren gesunken. Nicht nur aus Selbstschutz, sondern auch zum Schutze des geprüften Unternehmens und damit letztlich zum Schutze des Geschäftsführers selbst, ist letzter nun verpflichtet seine Aussagen in der Lageberichterstattung mit Nachweisen zu belegen. Im Berichtsteil zu den Marketingaussagen beispielsweise müssen die realisierten Ergebnisse dokumentiert werden. Vor diesem Hintergrund befragte der degefest Vorstandsbeisitzer Martin Näwig, der hauptberuflich für Veranstaltungsstätten als Marketingberater tätig ist, den degefest Vereinswirtschaftsberater Andreas Pöhls, wie Geschäftsführer von Veranstaltungshäusern mit dieser neuen Prüfungsrealität umgehen sollten.

 

Herr Pöhls, für welche Unternehmen ist dies Thema eigentlich relevant?

Grundsätzlich für alle Unternehmen, die einen Lagebericht aufgrund gesetzlicher Vorschriften erstellen müssen oder freiwillig einen solchen erstellen. Nach § 264 HGB sind alle Kapitalgesellschaften verpflichtet den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) um einen Anhang zu erweitern sowie einen Lagebericht aufzustellen. Diese Verpflichtung gilt nach § 264 a HGB auch für Personengesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person ein persönlich haftender Gesellschafter ist.

Erleichterungen gibt es in Abhängigkeit der Größenklassen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften und analog für entsprechend große Personengesellschaften nach der eben genannten Definition. Die Größe bestimmt sich nach § 267 HGB nach den Merkmalen Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Anzahl der Arbeitnehmer. Um mindestens eine mittelgroße Gesellschaft zu sein, müssen an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen, zwei der genannten Merkmale überschritten werden, wobei folgende Grenzwerte gelten: Bilanzsumme größer als 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse größer 12 Mio. Euro und Arbeitnehmer mehr als 50 im Jahresdurchschnitt.

 

Kommt dieser aktuelle Plausibilisierungsdruck von Seiten der Abschlussprüfer oder von Seiten der Finanzämter?

Von Seiten der Finanzämter kommt das nicht, dass ist eine rein handelsrechtliche Regelung. Und ja, der „Druck“ kommt von den Abschlussprüfern, die ja als wichtiges Kontrollorgan in unserem System der Rechnungslegung die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen und zu bestätigen haben. Hintergrund dieses „Drucks“ ist eine gesetzliche Änderung. Dazu muss man ein wenig ausholen und vereinfachen:

In § 317 HGB ist der Gegenstand und der Umfang der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung geregelt. Danach war und ist der Jahresabschluss (Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anhang) unter Einbeziehung der zugrundeliegenden Buchführung auf Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften zu prüfen. Die Prüfung ist dabei so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich wesentlich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken erkannt und somit beurteilt werden können.

Gemäß § 317 Abs. 2 HGB war hingegen der Lagebericht nur daraufhin zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss sowie den bei der Prüfung des Jahresabschlusses gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Einklang steht und insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermittelt wird. Dazu gehörte auch die Prüfung der zutreffenden Darstellung der Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung des Unternehmens.

 

Welche Gesetzesänderung genau hat den „Stein ins Rollen gebracht“?

Neben anderen gesetzlichen Änderungen ist im Wesentlichen eine Neuerung mit dem Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BILRUG) eingeführt worden. Diese Neuerung betrifft den Gegenstand der Prüfung des Lageberichts in § 317 Abs. 2 HGB. Die bislang geltenden Vorschriften wurden erweitert um die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Nun kann man meinen gesetzlichen Vorschriften wären doch immer einzuhalten – das ist auch richtig, betrifft aber hier primär nur die gesetzlichen Vertreter, die einen Lagebericht aufzustellen haben. Die betreffenden gesetzlichen Vorschriften sind in § 289 ff. HGB niedergelegt und wurden in den letzten Jahren auch mehrfach erweitert und verschärft, was aber hier primär nicht von Belang ist. Wichtig ist zu wissen, dass zwar die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss schon immer entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (§ 289 ff. HGB) erstellen mussten, die Abschlussprüfer aber nach § 317 HGB nur verpflichtet waren die oben beschriebene „EINKLANGSPRÜFUNG“ vorzunehmen.

Mit der Gesetzesänderung in § 317 HGB, also der Erweiterung des Gegenstands der Prüfung des Lageberichtes um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in § 289 ff. HGB, hat der Abschlussprüfer nun erstmalig explizit die Einhaltung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Regelungen in § 289 ff. HGB im Rahmen der Abschlussprüfung zu prüfen.

Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung wurde vom Institut der Wirtschaftsprüfer e.V., Düsseldorf, (IDW), der Prüfungsstandard IDW PS 350 überarbeitet und an die neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst. Hier sind nun die durchzuführenden Prüfungshandlungen entsprechend erweitert worden und die Prüfung des Lageberichtes ist im Wesentlichen in die Prüfung des Jahresabschlusses integriert worden. Aber schon allein aus der gesetzlichen Änderung heraus ergibt sich wie gesagt eine Erweiterung des Gegenstandes der Prüfung, die jeder Abschlussprüfer bei der Durchführung einer Abschlussprüfung zu beachten hat.

 

Welches sind die konkreten Auswirkungen in Ihrer Prüfungspraxis?

Im Ergebnis führt das dazu, dass die Prüfer nun wesentlich detaillierter die Aussagen im Lagebericht hinterfragen müssen und dafür auch entsprechende Belege und Nachweise für die Dokumentation in ihren Arbeitspapieren benötigen. Dazu werden nun auch alle Aussagen im Lagebericht, sofern diese aus der Sicht des Wirtschaftsprüfers für die Darstellung wesentlich sind, hinterfragt werden müssen. Ergänzend kommt hinzu, dass auch eine Prüfung der Vollständigkeit der anzugebenden Informationen nach § 289 ff. HGB zu erfolgen hat.

 

Und welcher Mehraufwand entsteht für die Unternehmen?

Für das geprüfte Unternehmen bzw. dessen gesetzliche Vertreter sollte die Änderung eigentlich kein Problem darstellen, denn grundsätzlich waren die gesetzlichen Vertreter ja auch bislang schon gehalten die Vorschriften des § 289 ff. HGB bei der Erstellung des Lageberichtes zu beachten – soweit also keine Neuerung. Aus meiner langjährigen Prüfungserfahrung heraus weiß ich aber, dass das Problem in der Dokumentation liegt. Viele Aussagen im Lagebericht sind meist auf Erfahrungen und „Bauchgefühl“ gestützt. In der Regel tritt das auch so ein, da eben Erfahrung nicht „Raten oder Hoffen“ ist, sondern auf wirtschaftlichen Fakten beruht, diese aber zumeist nicht direkt belegbar sind. Somit wird die größte Herausforderung für die gesetzlichen Vertreter darin bestehen, sich im Rahmen der Erstellung des Lageberichtes direkt selbst zu hinterfragen auf welchen „harten Fakten“ ihre Aussagen und Annahmen beruhen und diese möglichst beleghaft für den Prüfer zu dokumentieren. Dazu zählt auch die Dokumentation der eingerichteten Kontrollsysteme, die es dem gesetzlichen Vertreter ermöglichen, z.B. die wesentlichen Chancen und Risiken im Lagebericht vollständig anzugeben und ggf. zu quantifizieren.

 

Das hört sich in der Theorie alles sehr logisch an, aber wie so oft sieht die Praxis vermutlich anders aus. Wobei entstehen aus Ihrer Sicht die Herausforderungen?

Problematisch wird die ganze Thematik vor dem Hintergrund der Erteilung des Prüfungsurteils durch den Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk. Sofern dem Prüfer für wesentliche Sachverhalte und/oder geforderte gesetzliche Angaben keine nachvollziehbaren Nachweise vorgelegt werden können, wird der Abschlussprüfer die Konsequenzen für sein Prüfungsurteil bedenken müssen. Dies kann von einem Hinweis über eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks bis hin zu einem Versagungsvermerk reichen. Vor diesem Hintergrund ist jedem gesetzlichen Vertreter angeraten, sich frühestmöglich und spätestens im Rahmen der Erstellung des Lageberichtes mit dem Abschlussprüfer auszutauschen, ob die vorliegenden Nachweise bzw. Systeme ausreichend sind. In der Praxis wurde bislang gerade bei mittelgroßen Unternehmen die Prüfung des Lageberichtes ans Ende der Prüfung verlagert, da ja eben „nur“ eine Einklangsprüfung gefordert war. Dies wird sich aus meiner Sicht nun verstärkt vorverlagern und die Aussagen im Lagebericht werden zunehmend bereits im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses parallel mit geprüft werden müssen.

 

Herr Pöhls, herzlichen Dank für Ihre ausführlichen Erläuterungen!

 

PS Sollten aus unserer degefest-Mitgliedschaft Fragen zu dieser Thematik kommen, dann kann man Herrn Pöhls hier erreichen: https://degefest.de/verbandswirtschaftsberater


 

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