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Corona-Überbrückungshilfe III – Informationen unseres Verbandswirtschaftsberaters Andreas Pöhls

Die Corona-Überbrückungshilfe III umfasst den Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Parallel dazu gibt es für die Monate November und Dezember 2020 die jeweiligen sog. „November- bzw. Dezemberhilfen“. Für Die Monate Januar bis Juni 2021 gibt es parallel die sogenannte „Neustarthilfe“. Die jeweiligen Parallelen Hilfsprogramme schließen sich gegenseitig aus.

Von diesem Förderprogrammen sind aktuell also nur die Überbrückungshilfe III sowie die Neustarthilfe relevant. Die Neustarthilfe umfasst einen einmaligen Betriebskostenpauschbetrag von bis zu 7.500 Euro und dürfte somit weniger relevant sein.

Somit verbleibt derzeit als das Kernelement die Überbrückungshilfe III. Die Regelungen wurden aktuell Anfang April nochmals verbessert. Die Verbesserungen umfassen eine erhöhte Fixkostenerstattung sowie ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe. Außerdem wurde als neues Förderelement ein Eigenkapitalzuschuss eingeführt, der neben den Fördermitteln der Überbrückungshilfe III gewährt wird.

Für Unternehmen der Tagungs- und Veranstaltungsbranche und Restaurantbetriebe dürften folgenden neue Regelungen interessant sein:

 

  1. Verbesserte Regelungen für Ü III:
    1. Bei mehr als 70% Umsatzeinbruch wird die Erstattung der förderfähigen Fixkosten von 90% auf 100% erhöht.
    2. Zusätzlich zur bisherigen allgemeinen Personalkostenpauschale wird für jeden Fördermonat eine sog. „Anschubhilfe“ von 20% der Lohnsumme des Vergleichsmonats 2019 gewährt, max. 2 Mio. Euro für den gesamten Förderzeitraum.
    3. Zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten für den Zeitraum von 12 Monaten vor einer ausgefallenen Veranstaltung.
    4. Möglichkeit alternativer Vergleichszeiträume in Härtefällen
    5. Sonderabschreibungen für Saison- und verderbliche Ware

 

  1. Neuer Eigenkapitalzuschuss
    1. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit Umsatzeinbruch von mind. 50 % in mind. 3 Monaten im Zeitraum Nov. 2020 bis Juni 2021.
    2. Der Zuschuss beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 der Überbrückungshilfe III (Ziffer 2.4. Tabelle der FAQ zur Überbrückungshilfe III).
    3. Der Zuschuss ist ansteigend gestaffelt nach Dauer des Umsatzeinbruchs von mind. 50%. Er ab dem drei Monaten 25%, bei vier 35%, bei fünf und mehr 40%. Also bei drei Monaten mit Umsatzrückgang von mehr als 50% wird für den dritten Monat (nicht für die ersten beiden!) ein Eigenkapitalzuschuss von 25% auf die förderfähigen Fixkosten zusätzlich zu Überbrückungshilfe III gewährt. Somit z.B. 60% Überbrückungshilfe III zuzüglich 25% Eigenkapitalzuschuss von 25% = 85%, das dann im Extremfall ab dem fünften Monat theoretisch auf 60% + 40% = 100% ansteigt. Bei den Förderhöhen ist allerdings zu beachten, dass diese durch die Vorgaben des europäischen Beihilferechts u.U. beschränkt sind, da hiernach für bestimmte Unternehmen der Förderhöchstbetrag auf 70% bzw. 90% begrenzt ist.

 

Die genaue Ausgestaltung der Verbesserungen bleibt abzuwarten, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die „FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III“ noch nicht aktualisiert sind. Derzeit ist auf der Homepage nur der Stand 24.03.2021 veröffentlicht (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html).

 

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