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Satzung

SATZUNG des degefest – Verband der Kongress- und Seminarwirtschaft e.V.

Zum Herunterladen als PDF:Satzung neu ab 2018

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen degefest – Verband der Kongress- und Seminarwirtschaft e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Oberhausen.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oberhausen eingetragen. Er führt in seinem Namen den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein ist ein Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5 Abs. 1, Nr. 5 KStG, Abschn. 8 KStG. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen und /oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden
ideellen und wirtschaftlichen Interessen der in der Kongress- und Seminarwirtschaft tätigen Personen wahr.
2. Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus dem Zweck des Vereins.
3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Technik und Bildung im Bereich der Kongress- und Seminarwirtschaft.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen / Forschungsvorhaben
– Vergabe von Forschungsaufträgen
– Durchführung von Schulungen u. Weiterbildungsveranstaltungen
– Information über technische und wissenschaftliche Entwicklungen
– Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis
– Mitwirkung bei der Entwicklung von Berufsbildern, Ausbildungs- und Studiengängen
– Förderung des fachlichen und wissenschaftlichen Nachwuchses
– Beratung und Vermittlung bzw. Erstellung fachlicher Gutachten zu Themen der Kongress- und Seminarwirtschaft
– Mitwirkung in einschlägigen Normenkommissionen
– Entwicklung von Gütezeichen (Schutzzeichen, Empfehlungszeichen) für Dienstleistungen und Tagungsstätten im In- und Ausland
– Schaffung von Kriterien für die Vergleichbarkeit statistischer Erhebungen in der Kongress- und Seminarwirtschaft
– Kooperation und Entwicklung von Netzwerken mit allen Vereinen und Verbänden, die gleiche oder ähnliche Ziele und Interessen verfolgen
– Einsatz aller sonstigen Mittel, die dem Zweck des Vereins dienen
5. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder (OM) können alle natürlichen Personen sein, die beruflich in der Kongress- und Seminarwirtschaft sowie in der Erwachsenen-Bildung tätig sind oder waren. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der beruflichen Bindung zulassen.
2. Juristische Personen (Unternehmen) können ordentliche Mitglieder werden. Juristische Personen benennen als Vertreter eine Person, die Anteilseigner des Unternehmens ist oder zu ihm in einem Angestelltenverhältnis steht bzw. bei Vereinen oder Verbänden deren Vorstand angehört.
3. Fördernde Mitglieder (FÖM) können natürliche aber auch juristische Personen wie Unternehmen, Verbände und sonstige Institutionen sein. Sie haben kein Stimmrecht. Für FÖM kann ein besonderer Beitragssatz festgelegt werden.

4. Ehemalige degefest-Mitglieder, die während ihrer Mitgliedschaft beruflich in anderen Bereichen aktiv werden (müssen), die nichts mit dem Verbandszweck zu tun haben sowie in den Ruhestand oder in Pension gehen, haben die Möglichkeit, Mitglied der Beitragsgruppe „degefest-Alumni“ zu werden.  Für diese Beitragsgruppe gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Die Mitglieder haben kein Stimmrecht, erhalten aber sonst alle Leistungen des Verbandes.“

5. Studenten und Nachwuchskräfte sind ordentliche Mitglieder und haben trotz des ermäßigten Beitragssatzes volle Rechte.
6. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
7. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung auf Lebenszeit gewählt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, durch Kündigung oder durch Auflösung der juristischen Person. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss bis zum 31.12. unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich per Einschreiben erfolgen.
2. Handelt ein Vereinsmitglied gegen die Satzung (dazu zählt auch ein Beitragsrückstand) so ist es vom Vorstand zu ermahnen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, worin die Zuwiderhandlung gesehen wird. Gleichzeitig ist eine angemessene Frist zu setzten, innerhalb derer das Mitglied sein Verhalten zu ändern hat. Verfehlt auch eine zweite Ermahnung ihren Zweck, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit das Vereinsmitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen. Der sofortige Ausschluss ohne Ermahnung ist zulässig, wenn ein Mitglied erklärt, satzungswidriges Verhalten nicht abstellen zu wollen.
3. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung über den Ausschluss Einspruch erheben. Bis zur Entscheidung des Vorstands ruhen die Rechte des Mitgliedes, ohne dass daraus Ansprüche an den Verein abgeleitet werden können.
4. Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche an den Verein oder dessen Vermögen zu.
5. Personen, die von Firmenmitgliedern als Vertreter benannt sind, scheiden aus, wenn die Mitgliedschaft des ordentlichen Mitglieds beendet wird, das ordentliche Mitglied die Beauftragung zurücknimmt oder die Voraussetzungen für eine Benennung nicht mehr gegeben sind. Diese Personen können jedoch verzugslos entweder ordentliche Mitglieder oder Benannte eines anderen Firmenmitgliedes werden und ihre eventuell inne gehabten Ämter als Vorstands- oder Ausschuss- Mitglied so weiter fortführen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die von dem Verein geschaffenen und zur Verfügung gestellten Leistungen zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, hinter seiner Berufsbezeichnung die Abkürzung degefest-Mitglied zu führen.
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen des Vereins zu unterstützen, sein Ansehen zu schützen und die Bekanntheit zu mehren.
4. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag bis zum 28.02. (Zahlungseingang) des jeweiligen Jahres zu zahlen.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Anschriftenänderungen unverzüglich der degefest-Geschäftstelle mitzuteilen. Für ordnungsgemäße Zustellungen gilt die jeweils zuletzt gemeldete Adresse.

§ 7 Beiträge und Vermögen
1. Der Verein sammelt weder Vermögen noch Kapital an, soweit es über die Wahrnehmung des Vereinszweckes hinausgeht.
2. Die Höhe der zu leistenden jährlichen Beiträge der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Wird ein persönliches Mitglied von einem Unternehmen nach § 4 Absatz 2 benannt, so ruht für das Unternehmen solange das Stimmrecht.
4. Für die Aufnahme in den Verein ist vom Mitglied eine Aufnahmegebühr zu zahlen, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
5. Der Verein kann Umlagen erheben.
6. Alle Einnahmen des Vereins werden vom Vorstand verwaltet und ausschließlich für Vereinszwecke verwendet.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
1. Mitgliederversammlung
a) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, möglichst im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres. Ihr obliegt vor allem
– die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Jahresabrechnung
– die Wahl der Vorstandsmitglieder
– die Wahl der Kassenprüfer
– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie die Festsetzung der Aufnahmegebühr
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
c) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuberufen. Bei der Einberufung muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Zur Wahrung der Ordnungsmäßigkeit reicht auch die Veröffentlichung von Einladung und Tagesordnung auf der Internetseite des Verbandes aus.
d) Antrags- und stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitrag für das laufende Jahr und ggf. die zurückliegenden Jahre entrichtet haben.
e) Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die später oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrags auf Ergänzung der Tagesordnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
f) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in besonderen Fällen durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Firmenmitglied hat eine Stimme, ebenso Ehrenmitglieder.
g) Das Stimmrecht ist auf ein anderes Mitglied übertragbar. Für eine Übertragung ist schriftliche Vollmacht erforderlich. Die Zahl der Stimmen eines jeden Vollmachtnehmers ist auf insgesamt sieben (eigene Stimme + maximal 6
Vollmachtsstimmen) begrenzt.
h) Abstimmungen finden In der Regel offen statt. Wird mit mindestens drei Stimmen eine geheime Abstimmung beantragt, so ist diesem Antrag stattzugeben. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
i) Die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Einzelheiten bestimmt die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung.
j) Der Vorstand kann entscheiden, dass anstatt einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine schriftliche Beschlussfassung vorzunehmen ist. Dabei ist jedem Mitglied der Gegenstand der Beschlussfassung schriftlich im gleichen Wortlaut mitzuteilen. Die Mitteilung ist an alle Mitglieder am gleichen Tag abzuschicken und muss ferner gleichlautende Angaben darüber enthalten, dass die Überlegungsfrist für die Mitglieder mindestens zehn Tage beträgt und die schriftliche Stimmabgabe spätestens 21 Tage nach Abgang der Mitteilung bei dem Vorstandsvorsitzenden eingegangen sein muss. Die Stimmen werden von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder drei anderen durch Wahl bestimmten Personen ausgezählt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand hat das Abstimmungsergebnis schriftlich festzuhalten und allen Vereinsmitgliedern umgehend mitzuteilen.
2. Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier bis acht Beisitzern.
Bei Bedarf kann der Vorstand der Mitgliederversammlung eine vorübergehende Erweiterung des Vorstandes um weitere Beisitzer vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder zu kooptieren; kooptierte Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht im Vorstand.
b) Der Vorsitzende wird für die Dauer von drei Jahren gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren.
c) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Scheidet der Vorsitzende während der Amtsperiode aus, so übernimmt der Stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz für die laufende Amtsperiode.
d) Bei Rechtsgeschäften wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, davon muss mindestens einer der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter sein. Einzelheiten bestimmt die Geschäftsordnung für den
Vorstand. Beim Abschluss von Verträgen, die nicht ein Einmalgeschäft betreffen, ist der Schatzmeister hinzu zu ziehen. Ihm steht ein Widerspruchsrecht zu; ebenso wie bei allen Ausgabeentscheidungen, wenn die Haushaltslage dies erfordert.
e) Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen vor Gericht einen geeigneten Vertreter beauftragen.
f) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen.
g) Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Satzung oder zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter, der gleichzeitig die Tagesordnung mitteilt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
h) Der Vorstand kann eigenständig eine Geschäftsordnung erlassen, die weitere Ordnungsregeln zur ordentlichen Geschäftsführung des Vereines definieren.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
Der Verband kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen, der den Zweck und die Ziele des Verbandes gemäß §2 Abs. 4 wissenschaftlich begleitet. Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 10 Projektgruppen
a) Zur Diskussion und Vorbereitung fachlicher Themen, Grundsatzaussagen sowie für Projekte und aktuelle Aufgaben können möglichst spartenübergreifende Projektgruppen und Ausschüsse gebildet werden.
b) Diese Projektgruppen sind im Allgemeinen zeitlich begrenzt. Sie werden von einem aus ihrer Mitte gewählten Vorsitzenden verantwortlich geleitet; die Delegation von Aufgaben ist zulässig. Die Ausschüsse sind so zu besetzen,
dass sie nach Möglichkeit der Mitgliederstruktur entsprechen. In solchen Ausschüssen können ggf. auch Nicht-Mitglieder mitarbeiten, wenn dies gewünscht und aus fachlichen Gründen sinnvoll ist.
c) Ein Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Ausschussvorsitzende oder dessen Stellvertreter hält die Beschlüsse schriftlich
fest. Diese sind dem Vorstand zuzuleiten. Sie bilden Entscheidungshilfen für die Vereinsarbeit und sind nicht öffentlich. Den Ausschussvorsitzenden soll wenigstens zweimal im Jahr Gelegenheit gegeben werden, als Gast ohne
Stimmrecht wenigstens zeitweise an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, um dort die Vorstellungen des jeweiligen Ausschusses einzubringen. Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden oder vom Vorstand einberufen. Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen.

§ 11 Rechnungsstellung
Der Vorstand hat die vorhandenen Gelder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten. Bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Bericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer vorzulegen.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, sofern mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ist nicht zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig ist. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Darauf muss in der Einladung hingewiesen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe e.V., Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Der Vorstand ist ermächtigt, Auflagen des Vereinsregisters durch entsprechende Anpassungen des Satzungstextes Rechnung zu tragen.

§ 14 Die Satzung in der geänderten Fassung wurde am 16.06.2018 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Änderungsbeschlusses in das Vereinsregister in Kraft.


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