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Erleichterung bei der Dokumentationspflicht beim Mindestlohngesetz

Die Aufzeichnungspflichten wurden mit Wirkung zum 01.01.2015 für einige Personengruppen angepasst.

Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiloDokV) vom 29. Juli 2015 befreit in den §§ 16 und 17 den Arbeitgeber von den bestehenden Dokumentationspflichten, für bestimmte Arbeitnehmergruppen, wenn auf Grund der Ausgestaltung und des Vollzugs ihres Arbeitsvertrages kein nennenswertes Risiko eines Mindestlohnverstoßes vorliegt.

Dies wurde bisher angenommen, wenn

  • Arbeitnehmer einverstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt*über brutto 2.958,00 Euro erhält

Diese Ausnahmenregelung wurde nun erweitert, so dass künftig keine Dokumentationspflicht mehr besteht, wenn

  • ein Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt überbrutto 2.000,00 Euro erhält und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hat (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt).

Darüber hinaus befreit die Verordnung den Arbeitgeber auch für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers von den Dokumentationspflichten (nach §§ 16, 17 und 18 MiLoG).

*Hinweis: Zumverstetigten regelmäßigen Monatsentgeltzählen:

  • Das regelmäßige Grundgehalt.
  • Zulagen und Zuschläge, mit denen die regelmäßig und dauerhaft geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird. Allgemeine Tätigkeitszulagen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.4.2012, 4 AZR 139/10)
  • Zulagen die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht berühren. Dazu gehören z.B. Betriebstreuezulagen und Kinderzulagen.
  • Erstattungen von Aufwendungen durch den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen selbst tragen muss. (z.B.: Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)
  • Einmalzahlungen, wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sind anrechnungsfähig, wenn kein tarifvertraglicher Anspruch besteht.
  • Provisionszahlungen können nur im Monat der Zuwendung auf den Mindestlohn angerechnet werden (Fälligkeitszeitraum).
  • Eine Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge nur, wenn Arbeitsentgeltbestandteile umgewandelt werden, die auf den Mindestlohn anrechenbar sind.

Ein Gedanke zu „Erleichterung bei der Dokumentationspflicht beim Mindestlohngesetz

  1. Thomas sagt:

    Ein ganz wichtiger Schritt, der hier im Bereich des Mindestlohnes getroffen wird. Bleibt dennoch abzuwarten, was sich in Zukunft noch in diesem Bereich alles ändert.

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